Jedes Gewerbe, und ein solches ist eine Photovoltaik-Anlage, unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer steht der Gemeinde zu. Grundlage für die Erhebung durch die jeweiligen Gemeinden ist der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag. Die Gemeinde wendet dann einen in ihrer Satzung festgelegten Hebesatz an. Dieser variiert von Gemeinde zu Gemeinde und von Jahr zu Jahr.

Die Festsetzung des Messbetrages ist nicht einheitlich. Hier wird wiederum ( wie bei der Einkommensteuer ) nach Einzelunternehmen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits unterschieden:

RECHTSFORMFREIBETRAGMESSZAHL
Einzelunternehmer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Kommanditgesellschaft
24.500 EUR

progressiv

Unternehmergesellschaft ( haftungsbeschränkt )
GmbH
AG
Limited ( oder andere Gesellschaft
nach ausländischem Recht )
kein Freibetragstatisch 

 

 

 

 

 

An dieser Stelle möchte ich nur erwähnen, dass die Gewerbesteuer zweigliedrig ist: es wird der Ertrag wie auch das Kapital besteuert. Diese Feinheiten haben bei kleineren Anlagen keine Bedeutung, aber bei größeren Anlagen in handelsrechtlichen Rechtsformen besteht hier Beratungsbedarf.