Photovoltaik und Steuern
Das deutsche Steuerecht ist vielschichtig gestaltet, man unterscheidet zunächst zwischen Ertrags- und Verkehrssteuern. Bedeutendste Verkehrssteuer ist die Umsatzsteuer. An Ertragssteuern sind die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit deren Anhängseln sowie die Gewerbesteuer von Bedeutung.
Diese Steuerarten finden auf einen Gewerbebetrieb ihre Anwendung. Und um einen solchen handelt es sich beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. Als Betreiber einer solchen Anlage, gleich welcher Größe, schließen Sie mit einem Energieversorgungsunternehmen ( EVU ) einen Vertrag über die Lieferung von Strom ab. Diese "Energieeinspeisung" stellt ein anmeldepflichtiges Gewerbe dar.
Sobald Ihre Anlage ans Netz geht, sind Sie nach der Gewerbe-Ordnung als "stehende Gewerbe" bei der für Sie zuständigen Behörde anzumelden. Dies ist auch bei vielen Industrie- und Handelskammern ( IHK ) möglich.
Dann geht in der Regel alles wie von selbst: alle diejenigen, die von Ihnen Geld haben wollen, werden sich bei Ihnen melden. Dies sind vor allem Finanzamt, IHK, und Berufsgenossenschaft.
Der Ermittlung der steuerlichen Eckwerte liegt im Normalfalle eine Buchführung zu Grunde. Anhand dieser erfolgen dann je nach Betriebsgröße und Rechtsform:
Monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen
betriebswirtschaftliche Auswertungen
Gewinnermittlung oder Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung