Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage unterliegt der Umsatzsteuer. Das bedeutet: Die Umsätze an das Energieversorgungs-Unternehmen sind grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dafür haben Sie auch die Vergünstigung des so genannten Vorsteuerabzuges. In der Praxis bedeutet dies: Sie stellen dem Energieversorgungs-Unternehmen 19 % Umsatzsteuer in Rechnung und müssen diese ans Finanzamt abführen. Dafür bekommen Sie die Ihnen berechnete Vorsteuer aus der Anlage wieder zurück.

Als Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 EUR kann man auf diese Regelung verzichten. Das ist aber nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Hierzu werde ich Sie gerne beraten.